Brauche ich für Fahrzeugbühnen eine Tachoscheibe?
Zur Fahrtenschreiberpflicht für die Aufzeichnung von Lenkzeiten gilt die in der EU-Verordnung 3821/85 festgelegte Regelung.
Alle Fahrzeuge über einem Höchstgewicht von 3.5t (einschließlich Anhängern) unterliegen der EU-Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung 3820/85 und müssen über einen in der EU zugelassenen Fahrtenschreiber verfügen. Ein Fahrtenschreiber kann die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers sowie eines Zweitfahrers aufzeichnen.
Ausgenommen hiervon sind:
Lastfahrzeuge bis zu 7.5t, zum Transport von Arbeitsmaterial oder -ausrüstung für den Fahrer innerhalb eines Radius von 50km vom Standort des Fahrzeuges, bei welchen das Lenken des Fahrzeuges nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.
Dies gilt auch bei Fahrten in oder durch AETR-Mitgleidstaaten.