Personenabsturzsicherung für mobile Hubarbeitsbühnen (H1)

Added 1 Jan 2018
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Ausleger-Arbeitsbühnen

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch Herausgeschleudert werden von Beschäftigten aus dem Arbeitskorb verhindert werden. Die Verwendung von PSAgA auf mobilen Teleskoparbeitsbühnen ist daher dringend geboten, wobei das Verbindungsmittel der DIN 19472 entsprechen muss. Dieses sind z.B. automatische und für Hubarbeitsbühnen zugelassene Höhensicherungsgeräte mit energieabsorbierenden Element. Dazu gehören die Maschinenkategorien Statisch Boom (1b) und Mobil Boom (3b).

Senkrecht-Lifte

Normalerweise ist es nicht erforderlich, dass Personen, die auf einem Senkrecht-Lift arbeiten, PSAgA tragen. Dazu gehören die Maschinenkategorien Statisch Vertikal (1a), Mobil Vertikal (3a), Push Around Vertical (PAV) und Mastgeführte Kletterbühnen (MCWP). Lokale Vorschriften können jedoch für alle MEWPs, einschließlich Senkrecht-Lifte, das Tragen von PSAgA verlangen.

Arbeiten in der Nähe von oder über Wasser

Eine Risikoabschätzung sollte ermitteln, ob es angemessener ist, ein PSA gegen das Absturzrisiko oder eine Schwimmweste gegen das Risiko des Ertrinkens zu tragen. 

Über die Notwendigkeit einer PSAgA sollte - unter Berücksichtigung der Vorgaben des Herstellers - anhand einer auf die durchzuführenden Arbeiten bezogenen Gefahrenanalyse vor Arbeitsbeginn entschieden werden.

Ref: H1 TE-724-1118-1-de